Bautrocknung Konrad
Vermietung und Verkauf
Im Haag 2 • 87497 Wertach • Tel: 08365 7069007 • Fax: 08365 7069008 • Mobil: 0171 7991484 • E-Mail: info@bautrocknung-konrad.de
Mietbedingungen / AGB

§ 1. Gegenstand des Vertrages
Der Mieter und der Vermieter schließen über die kostenpflichtige Überlassung von Geräten (Mietgut) einen Mietvertrag ab. Dieser Vertrag regelt die Pflichten und Rechte der Vertragsparteien.

§ 2. Mietpreis
Grundsätzlich gelten die Mietpreise der jeweils aktuellen Mietpreisliste. Die auf der Homepage angezeigten Mietpreise gelten je angefangenem Kalendertag bei einer Mindestmietdauer von 7 Kalendertagen. Mietpreise unter 7 Tagen und ab dem 29. Tag sind der aktuelle Mietpreisliste zu entnehmen.

§ 3. Neubautrocknung zum Festpreis nach qm, Preisdeckelung
Damit der Mieter Planungssicherheit über die Kosten einer Neubautrocknung erhält, kann der Vermieter dem Mieter ein Angebot mit Preisdeckelung erstellen. Dieses Angebot enthält den Festpreis für die Leihgebühren der Geräte und ist 4 Wochen nach Zustellung gültig. Die Mietdauer beim Zustandekommen der Festpreis-Trocknungsvereinbarung beträgt maximal 12 Wochen. Servicearbeiten für Aufstellung und Abholung werden gesondert berechnet. Der Vermieter hat das Recht, die angegebene qm-Zahl jederzeit vor Ort zu überprüfen. Generell werden die Geräte nach den Tagessätzen der aktuellen Miet-Preisliste berechnet. Der maximale Betrag des Angebotes ist vom Mieter nur dann zu bezahlen, wenn die Tages-Gebühren aus der aktuellen Preisliste höher ausfallen würden.

§ 4. Mietzeit
Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tage mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder an den von ihm mit der Abholung Beauftragten, und zwar auf dem Lagerplatz des Vermieters bzw. mit der Übergabe an den Frachtführer, wenn der Mieter die Versendung vereinbart hat, und im Falle der Abnahmeverzögerung mit dem Tage der Bereitstellung des Mietgegenstandes. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes bzw. im Falle der Versendung mit dem Eintreffen auf dem Lagerplatz des Vermieters. Zeiten, die für die Pflege, Wartung und evtl. notwendige Reparaturen aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit Ausnahme der Reparaturzeiten, die durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Die Ausfallzeiten müssen dem Vermieter unverzüglich angezeigt und belegt werden.

§ 5. Pflichten des Vermieters
Das Mietgut wird vom Vermieter in einem mangelfreien und betriebsfertigen Zustand übergeben. Es steht dem Mieter frei, das Mietgut vor der Übergabe zu besichtigen und auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

§ 6. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung nur zum bestimmungsgemäßen Zweck in Betrieb zu nehmen und zu nutzen, vor Überbeanspruchung zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Der Mieter bestätigt, dass er die im Mietvertrag angegebenen Geräte in betriebsbereitem Zustand übernommen hat. Das Mietgut ist, solange es sich in der Obhut des Mieters befindet, vom Mieter auf eigene Rechnung gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Der Mieter hat Beschädigungen, Pfändungen und Beschlagnahmungen sowie andere wichtige Vorfälle unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Geräte weiterzuvermieten, anderen zu überlassen oder ins Ausland zu verfrachten. Nach Beendigung der Mietzeit verpflichtet sich der Mieter, die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben oder eine Reinigungsgebühr in Höhe von 45,- EUR zu zahlen. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 7 Arbeitstage nach dem Eintreffen der Geräte am Lager des Vermieters eine Mängelanzeige unter Bekanntgabe der festgestellten Mängel dem Mieter bekannt gemacht wird. Sämtliche Servicearbeiten wie z. B. das Befüllen der Heizer, Wasserentleerung der Entfeuchter, das Aufstellen und Versetzen der Geräte usw. liegen, soweit nichts anderes schriftlich festgehalten ist, im Verantwortungsbereich des Mieters. Sämtliche Energiekosten sind vom Mieter zu übernehmen.

§ 7. Rechte des Vermieters
Der Vermieter ist zu jedem Zeitpunkt mit zweitägiger Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen berechtigt, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für den Abtransport werden in diesem Falle vom Vermieter getragen. Die Geräte müssen jederzeit durch den Vermieter besichtigt werden können. Der Vermieter ist berechtigt, bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, Überbeanspruchung, bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters, den Vertrag fristlos zu kündigen und darf das Gerät auf Kosten des Mieters abholen bzw. abholen lassen. Ferner kann der Vermieter vom Mieter bei Verletzung der im § 6 angegebenen Verpflichtungen des Mieters Schadenersatz fordern.

§ 8. Auslieferung, Transportkosten, Auf- / Abbauarbeiten
Die Transport- und Anfahrtskosten gehen zu Lasten des Mieters. Sämtliche vom Vermieter durchgeführte Auf- bzw. Abbauarbeiten, Installationen etc. werden nach dem jeweils gültigen Stunden- und Kilometersätzen gesondert berechnet und sind nicht Bestandteil des Mietzinses. Der Mieter hat bei der Anlieferung anwesend zu sein. Wenn der Mieter oder ein Vertreter bei der Auslieferung nicht anwesend sein kann, werden die vermieteten Güter am Ort der Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die vollständige und ordnungsgemäße Lieferung an.

§ 9. Reparaturen
Durch normalen Verschleiß erforderliche Reparaturen führt der Vermieter auf seine Kosten selbst durch. Wird ohne Zustimmung des Vermieters das Gerät selbst repariert, so gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Pflege und Wartung oder auch durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter zu tragen. Bei Funktionsstörungen ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Unterlässt er dies, so kann er keinen Anspruch auf Änderung des Mietpreises verlangen. Über die Bereitstellung von Service-Personal durch den Vermieter sind besondere Abmachungen zu treffen.

§ 10. Zahlung
Die Zahlung hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zu erfolgen. Zurückbehaltung und Aufrechnung sind ausgeschlossen. Der Vermieter behält sich vor, die Stellung einer Kaution in angemessener Höhe vor Aushändigung des Mietgutes zu beanspruchen. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag. Sobald feststeht, dass die vom Kunden zu erbringende Leistung vollständig erbracht ist, wird die Kaution baldmöglichst zurück erstattet.

§ 11. Haftung
Für das gemietete Gerät haftet der Mieter. Bei Unmöglichkeit der Rückgabe haftet er auch dann, wenn er die Gründe nicht zu vertreten hat. Kann der Mieter die Mietsache nicht zurückgeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt. Insbesondere haftet der Mieter dafür, dass das Gerät während der Mietzeit gegen Beschädigung, Diebstahl oder sonstigen zufälligen Untergang gesichert ist. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn das Gerät aus Gründen, die vom Mieter nicht unmittelbar zu vertreten sind, aus unverschlossenen Einsatz- oder Aufbewahrungsräumen entwendet oder in diesen beschädigt wird. In diesem Falle haftet der Mieter unabhängig davon, ob er selbst das Risiko der Entwendung oder Beschädigung versichert hat, und auch dann, wenn eine bestehende Versicherung den Versicherungsschutz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, versagt. Für Schäden, die sich aus einer unsachgemäßen Inbetriebnahme und Nutzung der gemieteten Geräte ergeben, übernimmt der Vermieter gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung. Eine unsachgemäße Benutzung liegt insbesondere dann vor, wenn die gemieteten Geräte entgegen den Angaben in der Betriebsanleitung in Betrieb genutzt und genommen werden. Insbesondere haftet der Vermieter nicht für Folgeschäden, die sich durch Ausfälle der Maschine während der Mietdauer ergeben.

§ 12. Sonstige Bestimmungen, Salvatorische Klausel
Diese Mietbestimmungen sind Vertragsgegenstand für alle zukünftigen Vermietungen von Geräten, auch ohne besonderen Hinweis. Ergänzungen oder Abweichungen des Vertrages oder der Mietbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten aus irgendwelchen Gründen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht betroffen. Anstelle der nicht wirksamen Bestimmungen treten die wirksamen Bestimmungen ein, die der Auslegung und dem Sinn der beanstandeten Bestimmungen am nächsten kommen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wertach.